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Vorkaufsrecht
Herr G., Frau K. und Frau D. sind gemeinsam Eigentümer:innen einer Liegenschaft. Wie können Sie sich gegenseitig absichern?
m Bereich von Immobilien wird oft einer Person ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Vorkaufsrecht bedeutet, im Falle eines Verkaufes die Möglichkeit zu haben, zu denselben Bedingungen zu kaufen, die andere Interessent:innen anbieten.
In der Praxis läuft dies folgendermaßen ab: Eine Liegenschaft ist mit einem Vorkaufsrecht belastet – die:der Vorkaufsberechtigte ist in Wartestellung. Nun möchte die:der Eigentümer:in ihre:seine Liegenschaft verkaufen und sucht nach Interessent:innen. Ein:e andere:r als die:der Vorkaufsberechtigte ist bereit, für diese Liegenschaft einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen und schließt darüber mit
der:dem Eigentümer:in einen Kaufvertrag ab. Mit diesem Kaufvertrag wird nunmehr die:der Vorkaufsberechtigte konfrontiert. Diese:r hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von 30 Tagen zu erklären, ob sie:er die Immobilie zu denselben Bedingungen kaufen möchte. Ansonsten würde das Vorkaufsrecht erlöschen.
Im Fall der Liegenschaft von Herrn G., Frau K. und Frau D. ist eine grundbücherliche Eintragung möglich. Diese bietet auch eine gewisse Schutzwirkung vor einem heimlichen Weiterverkauf. Das Vorkaufsrecht ist auf Seiten der:des Berechtigten nicht übertragbar und „klebt“ daher immer an dieser Person. Bei Ableben der:des Vorkaufsberechtigten erlischt dieses Recht – individuelle Beratung in Ihrem Notariat ist dabei empfehlenswert.
Häufig wird für den Fall der Trennung auch ein gegenseitiges Vorkaufsrecht zwischen Lebensgefährt:innen vereinbart.