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Pflegevermächtnis

P

Frau S. wurde von ihrem Lebensgefährten Herrn M. über zwei Jahre lang gepflegt. Hat Herr M. Anspruch auf ein Vermächtnis?

Seit 1. 1. 2017 besteht für Personen, die der:dem Verstorbenen nahe standen und die diese:diesen in den letzten drei Jahren vor ihrem:seinem Tod mindestens sechs Monate gepflegt haben ein gesetzliches Vermächtnis. Die Pflege darf nicht  bloß im geringfügigen Ausmaß erfolgt sein. Das Pflegevermächtnis steht nur zu, soweit keine Zuwendung gewährt und kein Entgelt für die erfolgte Pflege vereinbart wurde. 

Nahestehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen  Erb:innen der:des Verstorbenen, deren  Ehe- bzw. eingetragenen Partner:innen  oder Lebensgefährt:innen und deren  Kinder sowie die:der Lebensgefährt:in  der:des Verstorbenen und deren:dessen  Kinder. Das Pflegevermächtnis kann im Verlassenschaftsverfahren geltend  gemacht werden. Herr M. hat also Anspruch auf ein Pflegevermächtnis.

Eine nachdenkliche Frau sitzt auf einem Sofa und schaut aus dem Fenster
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