Außereheliches Kind
AEine Witwe wird zwei Jahre nach dem Tod ihres Mannes unerwartet kontaktiert. Die uneheliche Tochter des verstorbenen Mannes fordert ihren Erbteil. Welche Rechte hat diese Frau?
Unter unehelichen Kindern versteht man jene Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden. Diese Kinder sind beim Erb- und Pflichtteilsrecht den ehelichen Kindern grundsätzlich gleichgestellt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch ein Testament – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – die Ansprüche von unehelichen Kindern zu mindern bzw. auszuschließen. Uneheliche Kinder können beispielsweise auf die Hälfte des Pflichtteiles gemindert werden, sofern zu diesen ein familiäres Naheverhältnis nie oder zumindest über einen längeren
Zeitraum nicht bestanden hat und der Kontakt vom Elternteil nicht grundlos verweigert wurde. Empfehlenswert ist es jedenfalls, die Ansprüche eines außerehelichen Kindes noch zu Lebzeiten
zu regeln. Im Falle der außerehelichen Tochter kann diese unter bestimmten Voraussetzungen ihren Erbteil nachträglich einfordern.
Außer- oder uneheliche Kinder sind erbrechtlich ehelichen Kindern gleichgestellt.
