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Notariatsakt
Bei einigen Verträgen ist gesetzlich die Errichtung eines Notariatsaktes – also einer öffentlichen Urkunde – vorgesehen. Doch was genau versteht man darunter?
Der Notariatsakt ist die schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung, die durch die Mitwirkung der:des Notar:in mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Ihr kommt vor Gericht besondere Beweiskraft zu. Bei bestimmten Arten von Verträgen sieht das Gesetz zwingend die Errichtung des Vertrags in Form eines Notariatsaktes vor. Der Notariatsakt bleibt in Verwahrung im Notariat. Ein Notariats-akt kann auch online errichtet werden.
Dies betrifft etwa folgende Verträge:
• Schenkungen ohne sofortige Übergabe
• Schenkungen auf den Todesfall
• Erb- und Pflichtteilsverzichte
• Kauf-, Tausch- und Darlehensverträge zwischen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen
• Ehe- und Partnerschaftsverträge
• Gesellschaftsverträge von GmbHs und AGs
• Stiftungserklärungen für die Gründung einer Privatstiftung
• Zustimmungserklärungen zur medizi-nisch unterstützten Fortpflanzung