Kaiser-Josef-Platz 32, 4600 Wels
Tel: (+43) 07242 450 500
EMail: office@notar-wels.at
Fruchtgenuss
Eltern übergeben ihre Eigentumswohnung an ihre Kinder, behalten sich jedoch gleichzeitig das Fruchtgenussrecht vor. Was bedeutet das?
Der Fruchtgenuss ist das Recht, einen Gegenstand, der jemand anderem gehört, ohne Einschränkung nutzen zu dürfen. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtnießer:in ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instandzuhalten. Dafür erhält man alle Erträge des Fruchtgenussobjekts, beispielsweise aus der Vermietung. Zu beachten ist, dass die von der:dem Fruchtnießer:in abgeschlossenen Mietverträge mit ihrem:seinem Ableben nicht erlöschen. Die Eigentümer:innen (Übernehmer:innen) sind somit weiter an einen möglichen Vertrag gebunden.
Das Fruchtgenussrecht
bei Immobilien kann auch ins Grundbuch eingetragen werden.
Es wird daher empfohlen, hierfür einschränkende Vereinbarungen zwischen der:dem Übergeber:in und der:dem Übernehmer:in zu treffen, wie zum Beispiel, dass die:der Fruchtnießer:in Mietverträge nur mit begrenzter Dauer abschließen darf.
Bei Übergabe eines bereits vermieteten Objektes wird sich die:der Übergeber:in das Fruchtgenussrecht vorbehalten, wenn ihr:ihm die Mieteinnahmen weiter zustehen sollen.
Bei der Einräumung des Fruchtgenussrechts ergeben sich steuerliche Auswirkungen im Bereich der Einkommens-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer. Daher bedarf eine solche Vereinbarung einer vorherigen umfassenden Besprechung, um für beide Vertragsparteien das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.