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erstgespraech

Erwachsenenvertretung

Aufgrund einer Gehirnblutung hat ein 40-jähriger Mann eine bleibende kognitive Beeinträchtigung. Er ist nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen. Wer übernimmt nun die Angelegenheiten des Mannes?

DAS ABC DES NOTARIATS - 44 Rechtsbegriffe einfach erklärt

Wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer Beeinträchtigung nicht (mehr) alle Entscheidungen selbst treffen kann, gibt es vier mögliche Arten der Vertretung:

Vorsorgevollmacht
(siehe Seite 50 „Vorsorgevollmacht“)
• gewählte Erwachsenenvertretung
• gesetzliche Erwachsenenvertretung
• gerichtliche Erwachsenenvertretung

Hat eine Person im Vorhinein keine:n Vertreter:in bestimmt und kann sie keine Vorsorgevollmacht mehr errichten, besteht durch die gewählte Erwachsenenvertretung die Möglichkeit, eine:n Erwachsenenvertreter:in zu bestimmen. Allerdings nur dann, wenn die betroffene Person die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft Angehörigen für den Fall, dass weder eine Vorsorgevollmacht noch eine gewählte Erwachsenenvertretung vorliegt, eine Berechtigung, die betroffene Person zu vertreten. Sie gilt jedoch erst, wenn sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Sie muss alle drei Jahre erneuert werden.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung (ehemals Sachwalterschaft) soll das letzte Mittel sein, wenn die oben genannten Vertretungsmöglichkeiten nicht bestehen. Dabei übernimmt ein:e vom Gericht beauftragte:r Vertreter:in die Regelung der Angelegenheiten.