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Erbrecht Ehe- oder eingetragene Partner:innen

Romeo P. und Hans W. leben in einer eingetragenen Partnerschaft ohne Kinder. Welches Erbrecht kommt für sie zum Tragen?

DAS ABC DES NOTARIATS - 44 Rechtsbegriffe einfach erklärt

Das Erbrecht für Ehe- oder eingetragene Partner:innen gilt auch bei getrennt lebenden, nicht geschiedenen Ehepaaren.

Sofern die:der Lebensgefährt:in erben soll, ist jedenfalls ein Testament zu ihren:seinen Gunsten empfehlenswert.

Ehe- oder eingetragene Partner:innen von Verstorbenen haben in Österreich ein gesetzliches Erbrecht und sind gleichberechtigt.

Hinterlässt die:der Verstorbene Kinder und/oder Nach kommen dieser Kinder, erbt die:der Partner:in neben diesen und erhält ein Drittel.

Hinterlässt die:der Verstorbene keine Kinder, erbt die:der Ehe- oder eingetragene Partner:in neben den Eltern der:des Verstorbenen. Die:Der Ehe- oder eingetragene Partner:in erhält in diesem Fall zwei Drittel. In den übrigen Fällen erbt die:der Ehe- oder eingetragene Partner:in die gesamte Verlassenschaft. Ganz anders ist die Situation bei Lebensgefährt:innen, hier gibt es kein gesetzliches, sondern nur ein außerordentliches Erbrecht.