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Adoption
Frau M. hat ein uneheliches Kind aus einer früheren Beziehung und keinen
Kontakt mehr zum Vater des Kindes. Ihr zukünftiger Ehemann fühlt sich diesem
Kind verbunden als wäre es sein eigenes, und möchte daher die Vaterrolle mit
allen Rechten und Pflichten übernehmen. Was kann er tun?
Eine rechtliche Möglichkeit ist die Adoption. Unter Adoption – auch „Annahme an Kindesstatt“ genannt – versteht man einen schriftlichen Vertrag, mit dem eine Wahlkindschaft begründet wird. Dabei müssen Wahlmutter und Wahlvater älter als das Wahlkind sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Vertrag bedarf der Bewilligung durch das Bezirksgericht.
Voraussetzungen für die gerichtliche Genehmigung sind ein entsprechendes Verhältnis zwischen Eltern und Kindern,
Ein adoptiertes Kind hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind.
Insbesondere das Vorliegen einer häusli-chen Gemeinschaft oder einer ähnlichen Situation, sowie die Zustimmung aller Beteiligten. Sollen minderjährige Kinder adoptiert werden, bedarf es zudem der Zustimmung der leiblichen Eltern.
Weiters bedürfen Adoptionen der Zustimmung aller Beteiligten. Durch die Adoption entsteht eine rechtliche Bezie-hung zwischen der Person, die annimmt, sowie deren Nachkommen einerseits, und dem Wahlkind und dessen minderjährigen Nachkommen andererseits, als ob eine leibliche Abstammung vorliegen würde. Gewisse Rechte und Verpflichtungen der leiblichen Eltern bleiben jedoch aufrecht, wie Unterhaltsverpflichtung, Anspruch auf Ausstattung, aber auch Teilbereiche des Erbrechts.
Wenn ausländische Staatsbürger:innen adoptiert werden sollen, muss auch im Hinblick auf das jeweilige Recht des Heimatlandes des Wahlkindes überprüft werden, ob eine Adoption zulässig ist.
Wenn ausländische Staatsbürger:innen adoptiert werden sollen, muss auch im Hinblick auf das jeweilige Recht des Heimatlandes des Wahlkindes überprüft werden, ob eine Adoption zulässig ist.